Dieser Abschnitt entspricht weitgehend dem 4. Abschnitt des „alten“ Arbeitnehmerschutzgesetzes. Eine Ermächtigung zur Zulassung von Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und Ausrüstungen, die im Übrigen mangels Erlassung einer Verordnung nie Bedeutung erlangt hat, wird im Hinblick auf die Richtlinien und den EWR-Vertrag sowie die gewerberechtlichen Regelungen und das Chemikalienrecht nicht mehr im Arbeitnehmerschutzrecht vorgesehen (außer für den Bereich der Verkehrsbetriebe).