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§ 82c Arbeitsmedizinischer Fachdienst (Milanovic)

Milanovic8. AuflJänner 2025

(1) Als arbeitsmedizinischer Fachdienst dürfen Personen beschäftigt werden, die

eine Ausbildung sowie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einem Gesundheitsberuf gemäß Abs 2 undeine Ausbildung für den arbeitsmedizinischen Fachdienst mit einer Gesamtstundenanzahl von mindestens 208 Stunden an einer Akademie für Arbeitsmedizin, die gemäß § 38 Abs 4 des Ärztegesetzes 1998, BGBl I Nr. 169/1998, anerkannte Ausbildungslehrgänge durchführt, absolviert haben.

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