§ 77a Begehungen in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern (Milanovic)
Milanovic8. AuflJänner 2025
(1) In Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern hat die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Form von Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und durch einen Arbeitsmediziner zu erfolgen.