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zu § 62 ASchG - Fachkenntnisse und besondere Aufsicht

Heider/Schneeberger7. AuflFebruar 2017

(1) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind, dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die

hiefür geistig und körperlich geeignet sind,über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und

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