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zu § 60 ASchG - Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge

Heider/Schneeberger7. AuflFebruar 2017

(1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, daß ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.

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