zu § 60 ASchG - Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge
Heider/Schneeberger7. AuflFebruar 2017
(1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, daß ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.