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zu § 59 ASchG - Verordnungen über die Gesundheitsüberwachung

Heider/Schneeberger7. AuflFebruar 2017

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat in Durchführung des 5. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

die Tätigkeiten, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen, sowie die Tätigkeiten, bei denen sonstige besondere Untersuchungen geboten sind,

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