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§ 62 Fachkenntnisse und besondere Aufsicht (Streithofer)

Streithofer8. AuflJänner 2025

(1) Zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind, dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die

hiefür geistig und körperlich geeignet sind,über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und

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