(1) Die bescheidmäßige Feststellung der gesundheitlichen Eignung aufgrund einer Eignungsuntersuchung oder Folgeuntersuchung kann erfolgen
unter Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung,unter der Bedingung, daß der Arbeitgeber bestimmte im Bescheid festzulegende geeignete Maßnahmen trifft, die die Gesundheitsgefährdung vermindern.