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§ 60 Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsvorgänge (Streithofer)

Streithofer8. AuflJänner 2025

(1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß Arbeitsvorgänge so vorbereitet, gestaltet und durchgeführt werden, daß ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird.

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