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§ 29 Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen auf Baustellen (Streithofer)

Streithofer8. AuflJänner 2025

(1) Den Arbeitnehmern ist Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.

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