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zu § 16 ASchG - Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle

Heider/Schneeberger7. AuflFebruar 2017

(1) Arbeitgeber haben Aufzeichnungen zu führen

über alle tödlichen Arbeitsunfälle,über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Arbeitnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und

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