zu § 16 ASchG - Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
Heider/Schneeberger7. AuflFebruar 2017
(1) Arbeitgeber haben Aufzeichnungen zu führen
über alle tödlichen Arbeitsunfälle,über alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Arbeitnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und