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§ 608 ZPO (Nueber)

Nueber1. AuflAugust 2019

§ 608. (1) Das Schiedsverfahren wird mit dem Schiedsspruch in der Sache, einem Schiedsvergleich oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Abs. 2 beendet.

(2) Das Schiedsgericht hat das Schiedsverfahren zu beenden, wenn

es der Kläger versäumt, die Klage nach § 597 Abs. 1 einzubringen;

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