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§ 596 ZPO (Nueber)

Nueber1. AuflAugust 2019

§ 596. Die Parteien können die Sprache oder die Sprachen, die im Schiedsverfahren zu verwenden sind, vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so bestimmt hierüber das Schiedsgericht.

IdF BGBl I 2006/7.

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