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§ 592 ZPO (Nueber)

Nueber1. AuflAugust 2019

Vierter Titel
Zuständigkeit des Schiedsgerichts

 

§ 592. (1) Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit. Die Entscheidung kann mit der Entscheidung in der Sache getroffen werden, aber auch gesondert in einem eigenen Schiedsspruch.

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