Nueber1. AuflAugust 2019
Vierter TitelZuständigkeit des Schiedsgerichts
§ 592. (1) Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit. Die Entscheidung kann mit der Entscheidung in der Sache getroffen werden, aber auch gesondert in einem eigenen Schiedsspruch.