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§ 587 ZPO (Nueber)

Nueber1. AuflAugust 2019

§ 587. (1) Die Parteien können das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter frei vereinbaren.

(2) Fehlt eine Vereinbarung über das Verfahren zur Bestellung, so gilt Folgendes:

In Schiedsverfahren mit einem Einzelschiedsrichter wird der Schiedsrichter, wenn sich die Parteien über seine Bestellung nicht binnen vier Wochen nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung einer Partei durch die andere Partei einigen können, auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt.

Seite 2191

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