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§ 572 ZPO (Kulhanek)

Kulhanek1. AuflAugust 2019

§ 572. In dem das Verfahren über Einwendungen erledigenden Urteile ist auszusprechen, ob und inwieweit und – bei Behauptung verspäteter Zustellung – zu welchem Termin die Aufkündigung oder der nach § 567 erlassene Auftrag als wirksam erkannt oder aufgehoben wird, sowie ob und wann der Beklagte verpflichtet ist, den Bestandgegenstand zu übergeben oder zu übernehmen.

IdF BGBl I 2009/30.

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