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§ 564 ZPO (Kulhanek)

Kulhanek1. AuflAugust 2019

§ 564. Der über die Aufkündigung vom Gerichte an den Gegner der aufkündigenden Partei gemäß § 562 erlassene Auftrag ist dem Gegner unter Mitteilung eines Exemplares des Schriftsatzes oder einer Protokollsabschrift nach den für die Zustellung von Klagen maßgebenden Vorschriften unverzüglich zuzustellen.

IdF BGBl I 2009/30.

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