§ 536. Die Klage muss insbesondere enthalten:
die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung;die Bezeichnung des gesetzlichen Anfechtungsgrundes (Nichtigkeits-, Wiederaufnahmsgrund);§ 536. Die Klage muss insbesondere enthalten:
die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung;die Bezeichnung des gesetzlichen Anfechtungsgrundes (Nichtigkeits-, Wiederaufnahmsgrund);