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§ 531 ZPO (Ploier)

Ploier1. AuflAugust 2019

§ 531. Die Wiederaufnahme kann auch zur Ausführung der im Sinne des § 279 Absatz 2 von der Verhandlung ausgeschlossenen Beweise bewilligt werden, wenn die Benützung dieser Beweise im früheren Verfahren offenbar eine der Partei günstigere Entscheidung zur Folge gehabt haben würde.

IdF BGBl 1979/140.

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