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§ 529 ZPO (Ploier)

Ploier1. AuflAugust 2019

Fünfter Teil
Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage

 

§ 529. (1) Eine rechtskräftige Entscheidung, durch welche eine Sache erledigt ist, kann durch die Nichtigkeitsklage angefochten werden:

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