§ 523. Rekurse gegen Beschlüsse, wider welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes ein Rekurs überhaupt nicht stattfindet oder doch ein abgesondertes Rechtsmittel versagt ist, sowie Rekurse, die nach Ablauf der Rekursfrist erhoben werden, sind von dem Gerichte, bei welchem sie überreicht werden, von Amts wegen zurückzuweisen. Dies gilt nicht für Rekurse gegen Entscheidungen eines Gerichtes zweiter Instanz, die nur wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig sind (§ 519 Abs. 2, § 527 Abs. 2 letzter Satz, § 528 Abs. 1).