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§ 508a ZPO (Neumayr)

Neumayr1. AuflAugust 2019

§ 508a. (1) Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision ist das Revisionsgericht an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs. 2 Z 3 nicht gebunden.

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