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§ 505 ZPO (Neumayr)

Neumayr1. AuflAugust 2019

§ 505. (1) Die Revision wird durch Überreichung eines Schriftsatzes (Revisionsschrift) bei dem Prozessgerichte erster Instanz erhoben. Einer Anmeldung der Revision bedarf es nicht.

(2) Die Revisionsfrist beträgt vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an; sie kann nicht verlängert werden. § 464 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

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