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§ 503 ZPO (Neumayr)

Neumayr1. AuflAugust 2019

§ 503. Die Revision kann nur aus einem der folgenden Gründe begehrt werden:

weil das Urteil des Berufungsgerichtes wegen eines der im § 477 bezeichneten Mängel nichtig ist;weil das Berufungsverfahren an einem Mangel leidet, welcher, ohne die Nichtigkeit zu bewirken, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet war;

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