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§ 425 ZPO (Brenn)

Brenn1. AuflAugust 2019

Zweiter Titel

 

§ 425. (1) Sofern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht ein Urteil zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen, Anordnungen und Verfügungen durch Beschluss.

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