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§ 417 ZPO (Brenn)

Brenn1. AuflAugust 2019

§ 417. (1) Das Urteil hat in schriftlicher Ausfertigung zu enthalten:

die Bezeichnung des Gerichtes und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; wenn ein Landesgericht ein Urteil der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen oder ein selbständiges Handelsgericht ein Urteil der allgemeinen Gerichtsbarkeit fällt, ist auch dies anzuführen;

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