§ 403. Wird der Antrag, wegen Säumnis einer Partei das Urteil zu fällen, durch Beschluss zurückgewiesen, dieser Beschluss aber infolge Rekurses aufgehoben, so kann das Urteil ohne Anberaumung einer neuen Tagsatzung gefällt werden.
Literatur
Wie zu § 396.