vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 308 ZPO (Ziehensack)

Ziehensack1. AuflAugust 2019

§ 308. (1) Wenn sich eine zur Beweisführung benötigte Urkunde in der Hand eines Dritten befindet, welcher nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes oder deshalb zur Herausgabe und Vorlage der Urkunde verpflichtet ist, weil dieselbe ihrem Inhalte nach eine für den Beweisführer und den Dritten gemeinschaftliche ist (§ 304), so kann letzterem auf Antrag des Beweisführers vom Prozessgerichte durch Beschluss aufgetragen werden, die Urkunde innerhalb einer ihm zugleich zu bestimmenden Frist auf Kosten des Beweisführers bei dem Prozessgerichte behufs Benützung bei der mündlichen Verhandlung zu hinterlegen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte