vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 305 ZPO (Ziehensack)

Ziehensack1. AuflAugust 2019

§ 305. Die Vorlage anderer Urkunden kann verweigert werden:

wenn der Inhalt Angelegenheiten des Familienlebens betrifft;wenn der Gegner durch die Vorlage der Urkunde eine Ehrenpflicht verletzen würde;

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte