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§ 238 ZPO (Ziehensack)

Ziehensack1. AuflAugust 2019

§ 238. Die in § 237 bezeichneten Rechtsfolgen treten auch dann ein, wenn eine Klage in Gemäßheit der Bestimmungen dieses Gesetzes als zurückgenommen zu gelten hat.

Literatur

Simotta, Die einvernehmliche Scheidung während eines anhängigen Eheprozesses (§ 460 Z 10 ZPO), ÖJZ 1987, 129, 167.

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