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§ 234 ZPO (Ziehensack)

Ziehensack1. AuflAugust 2019

§ 234. Die Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Erwerber ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners als Hauptpartei in den Prozess einzutreten.

Literatur

Feil, Verbesserung der unrichtigen Parteibezeichnung, Parteiwechsel, mangelnde Parteifähigkeit, GesRZ 1985, 12; Klicka, Zivilprozessuale Fragen bei der Unternehmensveräußerung, ecolex 1990, 205; Ballon, Probleme bei der Veräußerung der streitverfangenen Sache durch den Beklagten, BeitrZPR IV (1991) 1; Rechberger/Oberhammer, Gesamtrechtsnachfolge während des Zivilprozesses, ecolex 1993, 513; dies, § 234 ZPO – einfach kompliziert? ecolex 1994, 456; Mahr, Die Vollbeendigung einer Personenhandelsgesellschaft während eines gegen sie anhängigen Rechtsstreits (Passivprozess), GesRZ 1995, 170; Ziehensack, Die Berichtigung der Parteibezeichnung, ÖJZ 1996, 721; Schwarz, Eintritt eines anderen Pensionsversicherungsträgers im Leistungsverfahren, DRdA 1999, 450; Klicka, Die Veräußerung der streitverfangenen Sache – ein Plädoyer für die Irrelevanztheorie, in FS Welser (2004) 509; Holzner, Löschung der Versteigerungsanmerkung als „Zwischeneintragung“? JBl 2007, 555; Klicka, § 234 und der Zuschlag in der Zwangsversteigerung, ecolex 2012, 976.

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