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§ 220 ZPO (Schwaighofer)

Schwaighofer1. AuflAugust 2019

Siebenter Titel
Strafen

 

§ 220. (1) Eine Ordnungsstrafe darf den Betrag von 2 000 Euro, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 4 000 Euro nicht übersteigen.

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