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§ 196 ZPO (Ziehensack)

Ziehensack1. AuflAugust 2019

§ 196. (1) Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung regelnden Vorschrift kann von der deshalb zur Beschwerdeführung berechtigten Partei nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sich letztere in die weitere Verhandlung der Sache eingelassen hat, ohne diese Verletzung zu rügen, obwohl dieselbe ihr bekannt war oder bekannt sein musste.

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