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§ 174 ZPO (Parzmayr)

Parzmayr1. AuflAugust 2019

§ 174. (1) Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so kann jede Partei verlangen, dass außer ihrem Bevollmächtigten drei Personen ihres Vertrauens die Anwesenheit bei der Verhandlung gestattet werde.

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