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§ 159 ZPO (Clavora/Kapp)

Clavora/Kapp1. AuflAugust 2019

§ 159. Inwiefern bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei das Verfahren unterbrochen wird, bestimmt die Insolvenzordnung.

IdF BGBl I 2010/58.

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