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§ 153 ZPO (Ziehensack)

Ziehensack1. AuflAugust 2019

§ 153. Gegen die Entscheidung, wodurch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wird, ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Literatur

Wie zu § 146.

Seite 901

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