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§ 147 ZPO (Ziehensack)

Ziehensack1. AuflAugust 2019

§ 147. (1) Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung ist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, solange die Partei die versäumte Prozesshandlung im Sinne des § 145 Abs 2 unmittelbar nachholen kann.

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