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§ 87 ZPO (Albiez)

Albiez1. AuflAugust 2019

Zweiter Titel
Zustellungen

 

§ 87. (1) Soweit dieses Gesetz nicht anderes vorsieht, ist von Amts wegen nach den §§ 89a ff des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, in der jeweils geltenden Fassung, sonst nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, in der jeweils geltenden Fassung zuzustellen.

Seite 805

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