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§ 64b ZPO (Weber)

Weber/Poppenwimmer1. AuflAugust 2019

§ 64b. Zur außergerichtlichen Streitbeilegung in nachbarrechtlichen Streitigkeiten nach § 364 Abs. 3 ABGB wird Verfahrenshilfe für den Antrag nach § 433 Abs. 1 gewährt. Diese umfasst die Begünstigungen nach § 64 Abs. 1 Z 1 und 5.

IdF BGBl I 2004/128.

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