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§ 64 ZPO (Weber)

Weber/Poppenwimmer1. AuflAugust 2019

§ 64. (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluss des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:

die einstweilige Befreiung von der Entrichtungder Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;

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