vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 46 ZPO (Obermaier)

Obermaier1. AuflAugust 2019

§ 46. (1) Besteht der zum Kostenersatz verpflichtete Teil aus mehreren, in der Hauptsache nicht solidarisch haftenden Personen, so ist denselben der Kostenersatz nach Kopfteilen aufzuerlegen. Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreite hat jedoch das Gericht die Ersatzanteile nach dem Verhältnisse dieser Beteiligung zu bestimmen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte