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§ 39 ZPO (Gewolf-Vukovich)

Gewolf-Vukovich1. AuflAugust 2019

§ 39. Soweit dieses Gesetz nicht unterscheidet, sind dessen Bestimmungen über die Parteien auch auf deren Bevollmächtigte zu beziehen.

Literatur

Frauenberger, Wiedereinsetzung nach der ZPO bei verschuldeter Säumnis, ÖJZ 1992, 113; H. Schumacher, Rechtsanwalt und Wahrheitspflicht im Zivilprozess, AnwBl 2009, 429.

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