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§ 27 ZPO (Gewolf-Vukovich)

Gewolf-Vukovich1. AuflAugust 2019

§ 27. (1) Vor den Bezirksgerichten in Sachen, deren Streitwert an Geld oder Geldeswert 5 000 Euro übersteigt, in Rechtsstreitigkeiten nach § 502 Abs. 5 Z 3 und vor allen höheren Gerichten müssen sich die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten lassen (absolute Anwaltspflicht).

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