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§ 14 ZPO (Auer)

Auer1. AuflAugust 2019

§ 14. Wenn die Wirkung des zu fällenden Urteiles sich kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auf sämtliche Streitgenossen erstreckt, so bilden dieselben eine einheitliche Streitpartei. Sind einzelne Streitgenossen säumig, so erstreckt sich die Wirkung der Prozesshandlungen der tätigen Streitgenossen auch auf sie.

Seite 527

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