Artikel Wenn nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ein Eid abzulegen ist, so sind bei der Vornahme der Beeidigung die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Mai 1868, RGBl. Nr. 33, zu beachten.
An Eidesfällen kennen die zivilverfahrensrechtlichen Bestimmungen den Parteieneid,1 den Zeugeneid,2 den Sachverständigeneid,3 den Dolmetschereid,4 den Diensteid der Richter,5 den Eid bzw das Gelöbnis der Laienrichter,6 den Eid der „Kanzleigehilfen“,7 den Schriftführereid8 und den Eid des Stenographen9 sowie den Eid bei der Angelobung der Rechtspraktikanten,10 weiters die eidliche Bekräftigung der Unfähigkeit zum Erlag einer ProzesskostensicherSeite 480