Artikel (1) Die Verhandlungen des Schiedsgerichtes sind öffentlich. In Ansehung der Ausschließung der Öffentlichkeit gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (§§ 172 und 173).
(2) Im Falle die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird, hat jede der Parteien das im § 174 ZPO bestimmte Recht.