Artikel (1) Das Börsenstatut kann weiters bestimmen, dass unter den im Art. XIV Abs. 1 Z 1 und 2 aufgestellten Voraussetzungen protokollierte Unternehmer, Mitglieder oder Besucher einer Börse aus Geschäften, die zwischen ihnen an oder außerhalb der Börse durch Vermittlung einer zur Ausübung der Vermittlertätigkeit an dieser Börse von der Börseleitung legitimierten Person zustande kommen, dem Schiedsgerichte schon dann unterworfen werden, wenn beide Streitteile vom Vermittler unterfertigte Schlussbriefe erhalten haben, welche die Bestimmung enthalten, dass Rechtsstreitigkeiten aus dem Geschäfte vom Börsenschiedsgerichte zu entscheiden sind. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes tritt jedoch nicht ein, wenn die Unterwerfung unter das Börsenschiedsgericht vor oder bei Erteilung des Auftrages an den Vermittler ausdrücklich ausgeschlossen wurde.