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§ 121 JN (Höllwerth)

Höllwerth1. AuflAugust 2019

§ 121. Die Beglaubigung von Unterschriften, die Vidimierung von Abschriften und die gerichtliche Aufnahme letztwilliger Anordnungen können von jedem Bezirksgerichte vorgenommen werden.

Literatur

Doralt, Unterschriftsbeglaubigung durch Gerichte umsatzsteuerpflichtig? RdW 1989, 142; Kaufmann, Die Beglaubigung der Unterschrift, ÖRPfl 1990/2, 18, 1991/1, 52 und 1991/2, 58; Vatter, Die Apostille, Wegbereiterin einer globalen Rechtsharmonisierung, ÖStA 2002, 95 und 111.

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