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§ 92b JN (Braun)

Braun1. AuflAugust 2019

§ 92b. Die im § 51 Abs. 1 Z 6 genannten Streitigkeiten, mit Ausnahme von Klagen gegen Dritte, können bei dem Gericht des Ortes angebracht werden, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.

IdF BGBl 1983/135.

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