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§ 69 JN (Braun)

Braun1. AuflAugust 2019

§ 69. Österreichische Staatsangehörige, welche sich in ständiger amtlicher Stellung als Beamte des österreichischen Staates außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes aufhalten, behalten den allgemeinen Gerichtsstand, den sie im Geltungsgebiete dieses Gesetzes hatten. Ist ein solcher nicht begründet oder doch nicht zu ermitteln, so ist für sie der allgemeine Gerichtsstand in Wien, und zwar im Sprengel desjenigen Bezirksgerichtes begründet, in welchem das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten seinen Sitz hat.

Seite 259

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